UPDATE 2021-01-07: Dieser Beitrag ist nicht mehr aktuell, da durch das JStG 2020 ab dem 01.07.2021 die Bescheinigung nach § 22f UStG durch eine deutsche gültige Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Lieferers ersetzt wurde.
Die Papierbescheinigung für Onlinehändler soll voraussichtlich ab dem 4. Quartal 2021 durch eine elektronische Bescheinigung ersetzt werden. Online-Marktplätzen soll es möglich sein, eine haftungsbefreiende Abfrage der Bescheinigung durchzuführen …
Vollständiger Artikel unter blog.taxdoo.com aufrufbar
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