Im Folgenden ist die Mitteilung der Finanzverwaltung vom 24.01.2018 bzgl. der Pflichten von Datenübermittlern gem. § 87d AO zusammengefasst:
- In der Mitteilung wird von der Finanzverwaltung betont, dass sich der Datenübermittler (z. B. bei Übermittlung von USt-VAs aus einem webbasierten Portal an die Finanzverwaltung) Gewissheit über die Person und die Anschrift seines Auftraggebers zu verschaffen hat (sog. Identifizierung).
- Des Weiteren sind die entsprechenden Angaben in geeigneter Form vom Datenübermittler festzuhalten.
Ggf. kann es sinnvoll sein, die genauen Pflichten des Datenübermittlers rechtlich prüfen zu lassen.
Die Mitteilung der Finanzverwaltung ist unter dem folgenden Link abrufbar:
Für Fragen zur ELSTER ERiC-Schnittstelle stehen wir Ihnen sehr gerne zur Verfügung.
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