Bekanntmachung
Laut Informationen des Bundesministeriums der Finanzen und des Bayerischen Landesamtes für Steuern wird es keine Änderungen der USt-VA und UStE-Formulare geben.
Die Umsätze zu den neuen Steuersätzen (16 % und 5 %) werden (gesammelt) in den Kennzahlen für Umsätze zu „anderen Steuersätzen“ eingetragen.
Es wurde ein Informationsblatt und die geänderten Anleitungen zu den Formularen bekannt gegeben. (Die Änderungen in den Anleitungen wurden am Rand mit einer schwarzen Linie gekennzeichnet.)
Kurzfristige Aktualisierungen der ERiC Bibliotheken im Hinblick auf die USt-VA sind nicht notwendig.
Kennzahlen USt-VA für 16% und 5%
Die Bemessungsgrundlage (Netto-Betrag) für steuerpflichtige Umsätze mit 16 % und 5 % sind dementsprechend gesammelt in Kennzahl 35 zu melden. Die Umsatzsteuer dazu für 16 % und 5 % gesammelt in Kennzahl 36. (Die Kennzahl 36 muss nicht rechnerisch 16 % oder 5 % der Kennzahl 35 ergeben, da gemischte Steuersätze gemeldet werden können.)
Die Regel ist analog für innergemeinschaftliche Erwerbe mit 16 % und 5 % anzuwenden. Entsprechend Kennzahl 95 (Bemessungsgrundlage) und Kennzahl 98 (Steuer) sind zu verwenden.
Besonderheiten
Anzahlungen für vereinnahmte Umsätze die nach der Steuersatzänderung ausgeführt werden, müssen in der USt-VA gesondert korrigiert werden (s. Informationsblatt und Beispiel in den USt-VA Anleitung zu Zeilen 26 bis 28).
Unternehmer sollten sensibilisiert werden, dass Werte mit 19 % und 7 % Steuer (Kennzahlen: 81, 86, 89 und 93) in den USt-VAs Juli-Dezember 2020 die Ausnahmen sind.
Die erste USt-VA welche Umsätze mit 16 % oder 5 % enthalten sollte, ist Juli 2020 (abzugeben frühestens August 2020).
Änderungsverlauf
2020-06-22: Bekanntgabe des Informationsblattes und der geänderten Anleitungen. Hinweis bezüglich Anzahlungen.
2020-06-19: Beitrag wurde geändert in Bezug auf Tabakwaren, weil derzeit widersprüchliche Informationen im Umlauf sind.
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